Verkehrssicherungspflicht von Bäumen an öffentlichen Straßen und Wegen
Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Gemeindegebiete sind größtenteils mit Baum- und Gehölzbewuchs umgeben. Neben Kraftfahrzeugen unterschiedlichster Art werden diese Verkehrsflächen auch von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Verkehrssicherheit bedeutet hier, den vorhandenen Baum- und Gehölzbestand in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Eine Hauptgefahr stellen dabei vor allem abgestorbene Äste dar. Oft sind solche Äste erst bei genauerem Hinsehen sichtbar. Auffälliger, aber nicht minder gefährlich, sind kranke oder teilweise bereits abgestorbene Bäume.
Die Gemeinde ist daher verpflichtet, den Baumbestand in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich regelmäßig zu kontrollieren. Darüber hinaus ist die Gemeinde angehalten private Baumbesitzer zu informieren, wenn bekannt wird, dass von deren Bäumen eine Verkehrsgefährdung ausgeht.
Jedem Grundstückseigentümer obliegt gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Verkehrssicherungspflicht für seinen Baumbestand. Er hat für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbestand zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern. Entsprechend des § 823 BGB hat derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Verletzten bzw. Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Aufgrund der letztjährigen und der derzeit noch anhaltenden Trockenheit und Wärme sollten Baumbestände verstärkt auf ihre Verkehrssicherheit (Totholz) überprüft werden.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir um Beachtung.
Die Bürgermeister
Timo Natemeyer
Klaus Goedejohann
Rainer Ellermann