Untersuchungsberechtigungsschein
Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
Besondere Voraussetzungen:
- Lebensalter 14 Jahre aber unter 18 Jahre
- Hauptwohnsitz im Bereich der Gemeindeverwaltung
Anlässe für die Erteilung von Untersuchungsberechtigungsscheinen:
- Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben
- erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
- weitere Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung
- außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes
- Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamtes
Bearbeitungsfristen:
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgestellt.